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Wie Viel Kostet Eine Namensänderung

Das Wichtigste in Kürze

Antrag bei der Namens­änderungs­behörde

Ansprech­partner. Im Rahmen einer Heirat oder Scheidung (zivilrecht­liche Änderung) lässt sich der Nach­proper name unkompliziert beim zuständigen Standes­amt ändern (Das gold bei Heirat und Scheidung). Wollen Sie Vor- oder Nach­namen aus anderen Gründen ändern (öffent­lich-recht­liche Änderung), fragen Sie beim Bürger­amt nach, wer Ihr Ansprech­partner ist und ob Sie Aussicht auf Erfolg haben.

Begründung. Ihre Begründung ist Kern des Antrags auf eine öffent­lich-recht­liche Namens­änderung. Notieren Sie Ihre persönlichen Gründe auf einem separaten Blatt und legen Sie dieses dem Antrag bei. Manche Gründe erkennen die Behörden leichter an – etwa wenn Sie einen sehr häufigen Namen ändern wollen.

Inter- und Trans­sexualität. Trans­sexuelle Personen, die Ihren Vornamen ändern wollen, müssen zunächst eine Personen­stands­änderung bei Gericht beantragen (Interview). Sind Sie inter­sexuell, können Sie seit 2019 mit einem ärzt­lichen Attest direkt zum Standes­amt gehen und dort Ihren Vornamen und Ihre Geschlechts­zugehörig­keit ändern lassen (§ 45b PStG). Sie brauchen dafür ein ärzt­liches Attest, das Ihnen eine „Variante der Geschlechts­entwick­lung" bescheinigt.

Bearbeitungs­zeit. Je nach Auslastung des Amtes oder des Gerichts kann es zwischen wenigen Monaten und bis zu eineinhalb Jahren dauern, bis ein Bescheid ergeht.

Wider­spruch. Wird Ihr Antrag auf eine öffent­lich-recht­liche Namens­änderung abge­lehnt, können Sie dem Bescheid inner­halb eines Monats wider­sprechen. Wird auch dem Wider­spruch nicht statt­gegeben, bleibt Ihnen nur die Klage beim Verwaltungs­gericht.

Kosten. Eine Änderung des Vornamens kann – je nach Aufwand – bis zu 255 Euro kosten, ein geänderter Nach­name bis zu 1 022 Euro. Diese Höchst­sätze werden aber selten fällig, sie sollen abschre­ckend wirken. Manchmal fällt ein Gebühren­vorschuss an. Wird Ihr Antrag abge­lehnt, müssen Sie dennoch zahlen, allerdings in geringerem Umfang.

Folge­kosten. Nach der Änderung müssen Sie Ihre Dokumente anpassen oder neu beantragen. Für die Änderung im Personal­ausweis können bis zu 37 Euro fällig werden, der Reisepass kostet bis zu 114 Euro. Eine Neuausstellung des Führer­scheins ist bei einer Namens­änderung nicht zwingend vorgeschrieben.

Mehrere Wege zur Namens­änderung

Das deutsche Namens­recht wird oft als restriktiv wahr­genommen, dabei gibt es verschiedene Wege, einen unlieb­samen Vor- oder Nach­namen loszuwerden.

Zivilrecht­liche Namens­änderung. Der Wechsel des Nach­namens bei Heirat und Scheidung ist vergleichs­weise einfach (Namensänderung bei Heirat oder Scheidung).

Öffent­lich-recht­liche Namens­änderung. Für diese Form der Namens­änderung ist meist das Bürger­amt oder Standes­amt am Wohn­sitz der antrag­stellenden Person zuständig. Entscheidend ist: Es muss einen wichtigen Grund für den Namens­wechsel geben.

Müller heißt jetzt Tews

Philipp Tews hieß früher Philipp Müller und hatte durch diesen Namen regel­mäßig mit Verwechs­lungen zu tun. Bei der Arbeit bekam er immer wieder Eastward-Mails, dice an einen Kollegen gehen sollten und auch im privaten Post­fach landeten Nach­richten, die nicht für ihn bestimmt waren. „Ich habe das mit der Namens­änderung lange vor mir hergeschoben, weil ich dachte, dass das kaum geht und ziemlich kompliziert und aufwendig ist. Dabei war es am Ende ganz einfach und lid nur 115 Euro gekostet." Philipp hat den Geburts­namen seiner Mutter angenommen. Die Eltern hatten sich vor rund xx Jahren scheiden lassen.

Gründe für Namens­änderungen

Häufig­keit. Als änderungs­würdige Namen gelten sehr häufige Nach­namen, sogenannte Sammel­namen, wie Müller, Meier, Schmidt, Lehmann, Krause, Schulze.

Verwechs­lungs­gefahr. Markus Hell­wig vom Standes­amt in Berlin-Zehlen­dorf kennt weitere Beispiele: „Wenn in einem Miets­haus zwei Miet­parteien mit dem gleichen Familien­namen wohnen und das zu konkreten Schwierig­keiten führt, weil beispiels­weise eine Zwangs­voll­stre­ckung läuft. Dann kann das ein Grund für eine Namens­änderung sein."

Tod. Oder: Ein Kind hat den Namen des Vaters. Als der Vater stirbt, möchte das Kind den Geburts­namen der Complain annehmen. Allerdings: Namen von Kindern zwischen 1 und 16 Jahren dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.

Witz­potenzial. Ohne Probleme geändert werden können anstößig oder lächerlich klingende Namen oder Namen, dice zu Wort­spielen verleiten.

Schreib­weise. Selbst dice Schreib­weise eines Namens kann ein Änderungs­grund sein. Wer beispiels­weise das „ß" in seinem Namen durch „ss" ersetzen möchte, kann das auf Antrag tun.

Unterlagen für den Antrag beim Bürger­amt

Wer seinen Namen ändern möchte, braucht

  • eine Melde­bescheinigung oder eine Kopie des Ausweises,
  • den Antrag auf Namens­änderung und
  • einen Auszug aus dem Geburten­register.

Geburten­register­auszug beschaffen

Ein Geburten­register­auszug ist für den Änderungs­antrag wichtig, weil darin die Historie von Namens­änderungen fest­gehalten ist. Das heißt, alles, was in Namens­sachen seit der Geburt passiert ist, steht im Geburten­register­auszug. Eine Geburts­urkunde gibt dagegen immer nur den aktuellen Stand wieder. Den Geburten­register­auszug gibt es – wie dice Geburts­urkunde auch – beim Standes­amt des Geburts­orts.

Das muss im Antrag stehen

Den Antrag auf Namens­änderung bieten manche Behörden zum Download an, andere schi­cken ihn auf Anfrage zu. Im Antrag müssen die Kontakt­daten stehen sowie dice Wohn­sitze der vergangenen fünf Jahre und am Ende die Begründung. Je nach Fall kann das Amt weitere Unterlagen wie Führungs­zeugnis, Eheregister oder psycho­logisches Gutachten fordern.

Vorher Kontakt aufnehmen

Markus Hell­wig vom Standes­amt Berlin-Zehlen­dorf empfiehlt vor Antrag­stellung die Kontakt­aufnahme zur Namens­änderungs­behörde, um dice Zuständig­keit und Aussicht auf Erfolg zu prüfen. „Das erspart den Antrag­stel­lern Kosten und Mühen und mir auch, wenn ich schon am Telefon darlegen kann, warum ,Prinzessin Leia' als Vorname in dieser Kombination nicht gehen wird." Bei der Wahl des Vornamens berät dice Gesell­schaft für deutsche Sprache. Sie ist Ansprech­part­nerin für Eltern, Standes- und Bürger­ämter gleichermaßen, weil sie lang­jährige Erfahrung mit Vornamen hat und eine interna­tionale Daten­banking company mit weit mehr als einer Meg Einträgen pflegt.

Osama und Adolf

„Was nach dem 11. September 2001 häufiger vorkam, waren Antrag­steller, dice Osama hießen und diesen Namen loswerden wollten", erzählt Hell­wig. „Wenn es ein derartig heraus­ragender Vorname ist, wie Adolf beispiels­weise, dann sehe ich darin einen besonderen Grund, diesen Namen zu ändern oder zu streichen. Ansonsten wird es bei Vornamen schwierig. Denn wenn jemand mehrere Vornamen lid, gibt es keinen Grund, den einen ungeliebten zu nutzen."

Reihen­folge der Vornamen änder­bar

Alle Vornamen sind gleichberechtigt. Ihre Reihen­folge ist keine Rang­folge. Der Namens­träger entscheidet selbst, welchen Namen er im Alltag benutzt; es gibt keine Unter­streichung mehr. Wer also Lena Marie heißt, kann sich im Alltag nur Marie nennen. Führt das zu Schwierig­keiten, weil beispiels­weise auf dem Personal­ausweis fälsch­licher­weise nur der erste Vorname genannt wird, lässt sich dice Reihen­folge der Vornamen beim Geburts­standes­amt ändern und anschließend der Personal­ausweis entsprechend anpassen. Möglich macht dies eine Änderung des Personen­stands­gesetzes zum ane. Nov 2018.

Standes­amt ändert Reihen­folge

Um dice Reihen­folge der Vornamen ändern zu lassen, muss die Person keinen Grund angeben, sondern lediglich eine Erklärung abgeben. Aus Max Ludwig kann dann Ludwig Max werden. Weil dieser Vorgang als zivilrecht­liche Angelegenheit gilded, ist das Standes­amt zuständig; die Kosten dafür betragen in Berlin beispiels­weise ab 12 Euro. In anderen Bundes­ländern können sie abweichen.

Das kostet ein Namens­wechsel

Dice Gebühr für den öffent­lich-recht­lichen Namens­wechsel wird erst am Ende des Verfahrens bestimmt, weil sie sich nach dem Verwaltungs­aufwand richtet und jedes Bürger­amt eigene Rechnungen aufstellt.

Bundes­einheitliche Höchst­sätze

Das Maximum ist allerdings bundes­weit fest­gesetzt und liegt bei ane 022 Euro für dice Änderung des Familien­namens und bei 255 Euro für die Änderung des Vornamens.

Der Höchst­satz kann verlangt werden, wenn der Verwaltungs­aufwand hoch ist, weil

  • die Rechts­lage schwierig ist,
  • andere Verfahrens­beteiligte wie Kinder oder Ehepartner angehört werden müssen und
  • andere Behörden, etwa das Jugend­amt, einge­schaltet werden müssen.

Einfach und günstig ist dice Sache, wenn keiner dieser Faktoren eine Rolle spielt und der Grund für dice gewünschte Änderung klar auf der Paw liegt.

Auch eine Ablehnung kostet

Eine Gebühr wird auch fällig, wenn der Antrag abge­lehnt wird. Die Gebühr richtet sich auch dann nach dem Arbeits­aufwand und beträgt zwischen 10 und l Prozent der Verwaltungs­gebühr. Wer gar kein Einkommen lid oder wenig verdient, zahlt für eine Namens­änderung weniger. Auch eine Ratenzahlung ist nach Absprache mit der Behörde möglich.

Amt kann psycho­logisches Gutachten verlangen

Wenn der Grund für eine Namens­änderung nicht sofort einsichtig ist oder der Antrag­steller als Begründung nur allgemein „gesundheitliche Beein­trächtigungen" angibt, kann das Amt ein psycho­logisches Gutachten fordern. Dabei geht es um eine Stellung­nahme oder einen Bericht einer sach­kundigen Person. Das kann ein Therapeut, Psycho­loge, Neurologe oder Sozial­arbeiter sein. Das Gutachten muss nach­voll­zieh­bar sein und es muss erklären, warum der alte Name für den Betroffenen eine erhebliche seelische Belastung bedeutet. Dafür kann der Gutachter den Behand­lungs­zeitraum, ein Krank­heits­bild oder die psycho­logische Problematik darlegen.

„Mein Vater ist doof" reicht nicht

„Es reicht mir nicht, wenn jemand sagt ‚Ich fand meinen Vater doof und volition mich jetzt von dem distanzieren'", sagt Hell­wig. „Und es bringt mir auch nichts, wenn Leute ein Gutachten mitbringen, in dem steht ‚Der Patient sprach gestern erst­malig bei mir vor.'" In einigen Fällen lieferten die Antrag­steller von sich aus eine so schlüssige Begründung, warum sie unter einem Namen leiden, dass kein Gutachten nötig sei. Hell­wig fügt hinzu: „Am Ende liegt das auch im Ermessens­spielraum eines jeden Bearbeiters."

Belange der Allgemeinheit

In einem Merk­blatt über die Anforderungen an ein psycho­logisches Gutachten heißt es: „Entscheidend ist, dass der vorgetragene Grund so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit (...) zurück­treten müssen." Eine Formulierung, die Diplom-Psycho­loge Wolfgang Baer (Interview) kritisch sieht: „Die Allgemeinheit hat zu der Namens­wahl und auch zur Geschlechts­zugehörig­keit über­haupt nichts zu sagen. Es geht einzig und allein um die Gefühle und Wünsche der Betroffenen."

Gesetz mit dunkler Geschichte

Der Gesetz­geber beur­teilt das anders. Das deutsche Namens­recht beruht auf dem Grund­satz der Namens­kontinuität und jede öffent­lich-recht­liche Namens­änderung wird dabei als Eingriff in diese Kontinuität gesehen. Dieser Grund­satz wurde 1938 als Namens­änderungs­gesetz fest­gehalten. Bereits 1934 hieß es in einem behörden­internen Erlass: „Jede Namens­änderung beein­trächtigt die Erkenn­barkeit der Herkunft aus einer Familie, erleichtert die Verdunklung des Personen­standes und verschleiert die blut­mäßige Abstammung." Wenige Jahre später diente das Gesetz vorrangig dazu, Menschen mit jüdischem Glauben zu stigmatisieren. Jedem jüdischen Jungen oder Isle of mann wurde damals der Vorname State of israel verpasst und jedes Mädchen und jede Frau wurde zusätzlich mit dem Namen Sara gekenn­zeichnet, sofern aus dem ursprüng­lichen Vornamen die „jüdische Abstammung" nicht ersicht­lich war.

Jungs dürfen Maria heißen

In der Verwaltungs­vorschrift zum Gesetz lässt sich bis heute zudem eine katho­lische Tradition ablesen. 1980 wurde fest­gehalten: „Der Vorname Maria darf Personen männ­lichen Geschlechts neben einem oder mehreren männ­lichen Vornamen beigelegt werden." Ein Pendant für Frauen gibt es nicht.

Heirat und Scheidung: Standes­amt zuständig

Eine zivilrecht­liche Namens­änderung im Zuge einer Heirat oder Scheidung ist unkompliziert. Anders als bei öffent­lich-recht­lichen Änderungen müssen alle Erklärungen zu Geburts-, Ehe- und Familien­namen persönlich beim Standes­amt erfolgen. Um Anfahrtsweg und Kosten zu sparen, kann das Vorsprechen beim Standes­amt des Wohn­sitzes statt­finden. Die Bearbeiter dort können dice Erklärung dann an das Standes­amt des Geburts­orts über­senden.

Ehe- und Familien­name

Standes­amt. Einen Ehe- oder Familien­namen bestimmt man bei dem Standes­amt, in dem die Hoch­zeit statt­gefunden lid. Dieser Ehename kann noch Jahre nach der Hoch­zeit bestimmt werden. Es gibt keine Frist.

Kinder. Der gemein­aforementioned Ehe- oder Familien­proper noun ist derjenige, der auch für dice Kinder dieser Ehe golden. Ein Partner kann zwar einen Doppel­namen aus Geburts- und Ehenamen tragen – Müller-Schmidt oder Schmidt-Müller, dice Reihen­folge ist paw­lerweile egal – aber für die Kinder müssen sich die Eltern auf einen Nach­namen einigen. Dieser Proper name wird auto­matisch zum Geburts­namen für alle weiteren Kinder.

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind

Erklären unver­heiratete Eltern beim Jugend­amt, dass sie die elterliche Sorge gemein­sam tragen, müssen sie dort einen Familien­namen bestimmen. Diesen können sie nur bis drei Monate nach der Erklärung ändern lassen. Danach geht eine Nach­namens­änderung für das Kind nur noch mit einem Antrag als öffent­lich-recht­liche Namens­änderung, wenn ein guter Grund vorliegt.

Scheidung

Wer nach einer Scheidung wieder seinen Geburts­namen annehmen möchte, kann das per Erklärung beim Standes­amt tun. Zuständig ist das Standes­amt des Geburts­orts.

Tipp: Der Ratgeber Scheidung der Stiftung Warentest hilft Ihnen, Irrtümer zu vermeiden und gibt Tipps für eine möglichst einfache und güns­tige Scheidung.

Vornamens­wechsel bei Tran­sidentität

Wer seinen Namen aufgrund von Tran­sidentität von männ­lich in weiblich oder anders­herum ändern möchte, hat es in Deutsch­land nicht leicht. Für eine Namens- und Personen­stands­änderung ist in den meisten Fällen ein Gerichts­termin nötig.

Namen ändern - Einfacher, als viele denken

Wolfgang Baer: „Medizi­nisches Urteil ist Quatsch." © Sven Hobbiesiefken

Diplom-Psycho­loge Wolfgang Baer arbeitet seit 2004 als Gutachter für dice Amts­gerichte Berlin-Schöne­berg, Potsdam, Kassel und Schwerin zur Namens- und Personen­stands­änderung bei Tran­sidentität. Im Gespräch mit test.de erklärt er, mit welchen besonderen Schwierig­keiten Trans­sexuelle konfrontiert sind, wenn sie ihren Namen anpassen wollen.

Herr Baer, warum ist der Vornamens­wechsel bei Tran­sidentität nicht auf Antrag beim Bürger­amt möglich, sondern nur bei Gericht?

Jemand, der als Mann geboren oder klassifiziert worden ist, sich aber weiblich fühlt – oder anders­herum – und deshalb einen neuen Namen möchte, muss zum Amts­gericht, weil bei Tran­sidentität nicht das Namens­änderungs-, sondern das Trans­sexuellengesetz greift. Viele Teile dieses Gesetzes sind bereits gekippt worden, weil sie nicht verfassungs­konform sind. Aber die Über­arbeitung des gesamten Gesetzes wird von den zuständigen Politikern nicht als Priorität angesehen. Deshalb müssen tran­sidente Menschen immer noch zum Amts­gericht und dort Formulare ausfüllen und sich später einer Anhörung stellen.

Was passiert bei so einer Anhörung?

In Berlin sind dice Richte­rinnen und Richter oftentimes freundlich und machen keine Schwierig­keiten. Sie fragen nach Beweggründen und legen zwei Gutachter fest. In anderen Städten ist das anders. Berüchtigt ist etwa Leipzig. Ich weiß von Fällen, in denen tran­sidente Menschen aus Schikane zu Gutachtern nach München geschickt wurden. Das führt dazu, dass sich die Betroffenen nach Berlin ummelden, um das Leipziger Amts­gericht zu umgehen.

Was brauche ich für den Termin bei Gericht?

Einen Ausweis, eine Geburts­urkunde und eine Melde­bescheinigung und einen emotionalen Lebens­lauf. Wer auf Hartz-IV-Niveau lebt, kann einen Einkommens­nach­weis beilegen und bekommt dann Prozess­kosten­hilfe. In der Anhörung wird dann entschieden, wer dice Gutachter sind. Ich empfehle, schon vor dem Anhörungs­termin mit einem Gutachter Kontakt aufzunehmen, denn man darf bei Gericht auch einen Gutachter vorschlagen.

Der Gutachter muss kein Psycho­loge sein

Wie finde ich einen geeigneten Gutachter?

Meist hat das Gericht eine Liste von Gutachtern. Der Gutachter muss übrigens kein Psycho­loge sein! Das können auch Sozial­arbeiter sein oder andere, die mit der Materie vertraut sind. Manche Gerichte verlangen aber, dass zumindest eines der geforderten Gutachten von einem Mediziner ist.

Was steht im Gutachten?

Dice Gutachter müssen Fragen beant­worten wie „Empfindet sich der Antrag­steller nicht mehr dem männ­lichen, sondern dem weiblichen Geschlecht zugehörig?" und „Ist aus medizi­nischer Sicht davon auszugehen, dass sich dieses Zugehörig­keits­gefühl nicht mehr ändern wird?"

Dabei ist eine medizi­nische Beur­teilung in diesen Fällen völliger Quatsch! Es geht einzig und allein darum, was dieser Mensch möchte und wie er sich fühlt.

Werden Namens­änderungen auch abge­lehnt?

Das habe ich persönlich nur sehr selten erlebt.

Bitte mit Beleg

Gibt es Vorschriften für den neuen Namen?

Nein. Nur bei exotischen Namen muss ein Beleg beiliegen. Einmal war ein japa­nischer Name gewünscht, da hat derjenige eine Liste von Japanern einge­reicht, die so heißen. Es gibt auch eine Frau, dice früher ein Mann war, und heute einen weiblichen und männ­lichen Vornamen hat, mit Binde­strich.

Mit welchen Kosten müssen Betroffene rechnen?

150 Euro Gerichts­gebühren, plus zwei Gutachten, dice in der Regel jeweils um die 750 Euro kosten.

Wie lange dauert es, bis die Änderung offiziell ist?

Vier Monate sind realistisch. Die Gutachten sind in wenigen Wochen fertig; von Gerichts­seite dauert es meist ein bis zwei Monate, je nachdem wie ausgelastet das zuständige Gericht ist und wie viele Verfahren dort liegen. Ich selbst arbeite momentan an acht Gutachten gleich­zeitig und habe im Laufe meiner 15-jährigen Tätig­keit rund 400 Gutachten geschrieben. Bislang habe ich nur zweimal einen Namens­änderungs­wunsch abge­lehnt, weil er nicht gut durch­dacht war.

Das Recht, mit dem gewählten Namen angesprochen zu werden

„Deadnaming" nennt human being es, wenn Menschen, die einen neuen Vornamen angenommen haben, mit dem alten angesprochen werden. Eine Trans­frau hat sich erfolg­reich dagegen gewehrt.

Der Autumn. Sophie Vivien Kutzner wurde als Mann geboren und lebt seit rund sieben Jahren als Frau. Psycho­therapeuten hatten ihr eine Tran­sidentität bescheinigt, ein Gericht der Vornamens- und Personen­stands­änderung zuge­stimmt. Der alte Vorname Rüdiger verschwand aus dem Personal­ausweis. Dass der Alltag als Frau nicht unbe­schwert ablief, lag vor allem an einem alten Bekannten. Der sprach sie weiterhin in der Öffent­lich­keit als Rüdiger an und machte Witze über ihre Frauenkleidung.

Das Urteil. Kutzner wehrte sich mit juristischen Mitteln und siegte 2022 mit einer Klage vor dem Amts­gericht Reck­ling­hausen. Das Urteil in Abwesenheit des Beklagten bezieht sich auf das Allgemeine Persönlich­keits­recht und zeigt, dass Rechte von Trans­menschen juristisch durch­setz­bar sind. Jeder hat das Recht, seine Geschlechts­zugehörig­keit frei zu bestimmen und auch das Recht, mit dem gewählten Namen angesprochen zu werden. Der Bekannte darf Sophie nicht mehr Rüdiger nennen. Hält er sich nicht daran, drohen bei jedem Vergehen bis zu 250 000 Euro Ordnungs­geld oder auch Ordnungs­haft.

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Source: https://www.test.de/Namen-aendern-Einfacher-als-viele-denken-5388558-0/

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